BDMV-Info zur KSK (Stand November 2009)

Aktuelles zur Künstlersozialkasse (KSK)


Am 01.11.2009 fand auf Einladung der BDMV eine sehr gut besuchte Besprechung zwischen den Mitgliedsverbänden der BDMV und der Leiterin der KSK, Frau Sabine Schlüter, anlässlich der Messe „My Music 2009“ in Dresden, statt. Nach der Begrüßung durch Präsident Horst Sassik übergab er dem 1. Vizepräsidenten Karl Glöckler das Wort, welcher die Besprechung leitete.

Zuerst ein Überblick über die Rechtslage:
Im vergangenen Jahr hat das Bundessozialgericht (B 3 KS 5/07 R von 20.11.2008) höchstrichterlich festgestellt, dass auch Musikvereine unter bestimmten Umständen Beiträge zur Künstlersozialversicherung bezahlen müssen. Diese nunmehr erfolgte rechtliche Klarstellung geht über das hinaus, was zwischen der Künstlersozialkasse (KSK) und der BDMV vor zwei Jahren vereinbart wurde (sog. „5 Kriterien“).

Was sind die „neuen“ Kriterien für eine mögliche Abgabepflicht?

  1. Instrumentalmusikalischer Unterricht fällt auch dann unter den Begriff der "Lehre von Musik" i.S. des § 2 Satz 1 KSVG, wenn Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken.
  2. Jedes Kind ab sechs Jahren und jeder Jugendliche, der später in einem vom Verein betriebenen Orchester mitwirken möchte, hat ohne Weiteres die Möglichkeit zum Vereinsbeitritt.
  3. Es wird ein strukturierter Unterricht erteilt (Jahrgangsklassen; Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht), der außerhalb der normalen Probenarbeit der Orchester stattfindet.
  4. Es werden ständig mehrere Schüler ausgebildet.
  5. Der Begriff "Musikschule" wird auf dem Briefpapier und im Internetauftritt verwendet.
  6. Von den Nachwuchsmusikern wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben.
    Hinzu kommen noch Honorare an selbständige Grafiker, Künstler usw., welche z.B. die Homepage oder ein Plakat nicht nur gelegentlich für den Verein gestalten.
    Für alle in diesem Zusammenhang gezahlten Honorare und Vergütungen jeglicher Art sind grundsätzlich Beiträge an die KSK zu entrichten.

ACHTUNG: Falls von diesen Kriterien auch nur eines erfüllt ist, kann dies eine Abgabepflicht auslösen!

Falls an Lehrer (Übungsleiter) usw. keine Honorare gezahlt werden, fällt selbstverständlich keine Abgabe an. Auch wird die Übungsleiterpauschale in Höhe von derzeit 2.100 EUR in Abzug gebracht, sofern der Übungsleiter dies schriftlich bestätigt. Der Übungsleiter kann diese Pauschale allerdings nur 1x pro Jahr geltend machen, also nicht bei jedem Verein, in dem er ggf. Unterricht gibt. Jeder Verein muss sich schriftlich vom Übungsleiter bestätigen lassen, dass der die Übungsleiterpauschale nur bei ihm geltend macht. Ansonsten gilt die Abgabepflicht auf das gesamte Honorar.
Ein wichtiger Punkt wurde aber auch zu Gunsten der Vereine deutlich klargestellt: Der Betrieb eines Orchesters ist nicht mehr automatisch ein Grund, dass eine Abgabepflicht besteht. Hiervon sind nur Orchester betroffen, deren Betrieb überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. Dies trifft auf Musikvereine i.d.R. nicht zu, da hier der Schwerpunkt auf nicht kommerziellen Tätigkeiten wie der Pflege eines Hobbys oder des geselligen Beisammenseins liegt. Vereine sollten diesbezüglich aber ihre Satzung überprüfen, dass darin ausschließlich auf die Brauchtumspflege als Vereinszweck hingewiesen wird, nicht auf „öffentliche Auftritte“.
Soweit zur Rechtslage.

Aufgrund der neuen Rechtslage hat das Präsidium der BDMV nunmehr den Beschluss gefasst, gemeinsam mit der KSK eine sog. „Ausgleichsvereinigung“ (AV) zu gründen, welche als sozusagen Vermittler zwischen den Vereinen und der KSK fungieren wird. Sollte ein Verein nach neuester Rechtssprechung abgabepflichtig sein, würde er dann in Zukunft seine Beiträge an die AV bezahlen, welche diese dann gesammelt an die KSK weiterleitet.

Wozu benötigen wir eine Ausgleichsvereinigung bzw. welche Dienstleistungen bietet diese?

Die Wichtigste gleich vorweg: die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung ist freiwillig, d.h. jeder Verein kann selbst entscheiden, ob er sich wie bisher üblich von der Dt. Rentenversicherung prüfen lässt, oder durch Mitgliedschaft in der AV eine derartige Prüfung nicht mehr „über sich ergehen“ lassen muss.
Die AV vereinfacht das Meldeverfahren enorm. Es entfällt eine Aufzeichnungspflicht, Grundlage der Abgabe ist eine definierte Bemessungsgrundlage, welche im Gründungsprozess gemeinsam von KSK und BDMV festgelegt wird. Dadurch wird für die Mitglieder der AV Rechtssicherheit erzielt, man weiß im voraus, welche Abgaben zu bezahlen sind. Insgesamt wird es kalkulierbar werden.
Die Bemessungsgrundlage wird dann noch in eine für den Verein zutreffende Kategorie eingeteilt, die sich z.B. nach der Größe des Vereins bemessen kann.

Für den Gründungsprozess, welcher nunmehr begonnen hat, ist eine Gründungserhebung unentbehrlich. Was bedeutet dies konkret?

Die BDMV benötigt eine repräsentative Anzahl von Vereinen aus ganz Deutschland, welche der KSK freiwillig ihre Bücher öffnen, um anhand von reellen Zahlen einen Querschnitt über die gezahlten Honorare errechnen zu können. Die Daten werden anschließend vernichtet, dem Verein bleibt es freigestellt, ob er Mitglied in der AV wird. Dies wird die KSK jedem teilnehmenden Verein schriftlich bestätigen. Eine Beitragspflicht an die KSK resultiert aus dieser Erbebung nicht.
Sobald die Zahlen vorliegen, wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe von KSK und BDMV die Bemessungsgrundlage in einem Vertrag festlegen, welcher dann noch vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden muss. Erst danach ist die AV tatsächlich gegründet und kann den Vereinen gegenüber als neuer Dienstleister auftreten. Wir informieren alle Landesverbände ab sofort in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt der Verhandlungen und die Ergebnisse zur Gründung der AV.

Was soll ich machen, wenn ich schon einen Fragebogen der Dt. Rentenversicherung erhalten habe bzw. schon veranlagt wurde?

Wir empfehlen in diesem Fall, sich direkt an die Geschäftsstelle der BDMV zu wenden, um an der Gründungserhebung teilzunehmen. Alle daran teilnehmenden Vereine werden von weiteren Veranlagungen und insbesondere von der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bis Abschluss der Gründungserhebung ausgenommen.
Auf keinen Fall sollte man den Fragebogen ignorieren. Wir empfehlen, diesen nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen und darauf ggf. zu vermerken, dass sich der Verein an der Gründungserhebung durch die KSK beteiligt.
Rat gibt in diesem Fall zusätzlich die kostenlose Rechtsberatung der BDMV (den Link hierzu finden Sie unter www.bdmv-online.de).
Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer der BDMV Harald Eßig unter der Rufnummer 0711-67211281 oder per Mail essig@bdmv-online.de.

 


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