Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 2015
Der Gesetzgeber verpflichtet Verbände und Einrichtungen in der professionellen Jugendarbeit zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Auch wir als Verband haben uns in einer Rahmenvereinbarung zur Umsetzung dieses Kinderschutzgesetzes entschlossen.
Kern der Gesetzgebung ist es, dass eine Einsicht in das Erweiterte Führungszeugnis für Personen in der Jugendarbeit geregelt geworden ist.
Das Umsetzungskonzept des LMV & der LMJ zum Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) finden Sie unten als Download.
FAQ (häufig gestellte Fragen) zum BKiSchG
1) Wer braucht ein Erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe?
Nach der in Rheinland-Pfalz getroffenen Rahmenvereinbarung zunächst alle hauptamtlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Personen. Darüber hinaus wird entsprechend des § 72a SGB VIII auch von ehren- oder nebenamtlichen Kräften für die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (oder vergleichbare Kontakte zu diesen) das erweiterte Führungszeugnis verlangt, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen dies erfordern. Achtung bspw. Honorarkräfte: Neben- und Ehrenamtliche die für ihre Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen „bezahlt“ bzw. finanziell „entlohnt“ werden MÜSSEN zwingend ein Führungszeugnis vorlegen!
2) Und wann erfordern Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein erweitertes Führungszeugnis für ehren- oder nebenamtlich tätige Kräfte?
Die Rahmenvereinbarung gibt ein verbindliches Prüfschema zur Beantwortung dieser Frage vor. Vereinbart ist, dass Tätigkeiten, die nach diesem Schema mit 10 oder mehr Punkten bewertet werden, ein erweitertes Führungszeugnis erfordern. Um die Aufgaben für die Träger zu erleichtern, wurde zugleich vereinbart, dass die Erfordernis in der Regel bei folgenden vier Kerntätigkeiten anzunehmen ist:
1. Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Minderjährigen vorsehen
2. Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen
3. Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht einschließen
4. Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden.
3) Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen bezogen auf die Kerntätigkeiten erfordern eine differenzierte Prüfung nach dem Bewertungsschema. Ausgenommen ist aber z.B. die Tätigkeit von Minderjährigen, soweit es sich dabei nicht um eine Kerntätigkeit handelt.
4) Wo findet man die Detailreglungen?
In Teil A der Rahmenvereinbarung (unter A auf dieser Homepage) finden sich Einzelheiten, z.B. auch über weitere Ausnahmen und zusätzlich anzustrebende Regelungen. Im Anhang zur Vereinbarung gibt es noch weitergehende Informationen. Näheres auch unter www.bundesjustizamt.de unter Themen/ Bürgerdienste/ Servicecenter-Führungszeugnis.
5) Wo wird das erweiterte Führungszeugnis beantragt? Wie erfolgt die Antragstellung?
In der Regel persönlich beim örtlichen Einwohnermeldeamt. Beizufügen ist dem Antrag eine Begründung des Trägers (Verein/Verband) zur Notwendigkeit des Erweiterten Führungszeugnisses und dem damit zusammenhängenden Antrag auf Gebührenbefreiung (bei Ehrenamtlichen). Wird die Tätigkeit für einen öffentlichen Träger erbracht, wird das Zeugnis zur Vorlage bei der entsprechenden Behörde beantragt und in der Regel auch dorthin gesandt. Wird die Tätigkeit für einen nicht-öffentlichen Träger erbracht, beantragt man ein Privatführungszeugnis, das an die Adresse der Antragstellenden übersandt wird. Es ist dann bei der von dem Träger angegebenen Person oder Stelle einzureichen bzw. vorzulegen.
6) Wer kommt für die Kosten auf?
Bei Neuanstellung zahlen die Hauptamtlichen selbst. Für die alle 5 Jahre erforderlich werdende Neuausstellung der Führungszeugnisse zahlt dann der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können mit dem Antrag auf das Führungszeugnis auch den Antrag auf Gebührenbefreiung stellen und bleiben dann kostenfrei.
Einen solchen Antrag auf Gebührenbefreiung finden Sie auch hier zum Download.
Einige Verwaltungen verweigern aktuell diese Kostenbefreiung, wenn der ausstellende Verein nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung auch noch eine Bescheinigung der tatsächlich vorliegenden „Gemeinnützigkeit“ vom Finanzamt vorlegt.
7) Kann das jemand für mich beim Amt erledigen?
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann nicht per Vollmacht für andere Personen beantragt werden. Persönliches Erscheinen im Amt ist also für jeden Antragsteller meist unumgänglich.
Handlungshilfe Protokoll Prüfung (PDF)
Richtlinien Bundeskinderschutzgesetz LMV LMJ (PDF)
Anlage 1 Beitrittserklärung des Vereins (docx)
Anlage 2 Ehrenerklärung (doc)
Anlage 3 Vorlage Einwohnermeldeamt (doc)
Anlage 4 Liste zur Überprüfung der FZ (docx)